Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Arbeiten der Lieferfirma aus Kauf- oder Werkvertrag. Abweichungen davon sind nur gültig, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart worden sind.
2. Offerte
a) Technische Grundlagen
Die technischen Grundlagen der Offerte sind für den Lieferanten verbindlich. Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Sämtliche Unterlagen bleiben Eigentum der Lieferfirma. Sie dürfen weder kopiert oder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder zur Selbstanfertigung der betreffenden Objekte verwendet werden. Sie sind ihr auf Verlangen zurückzugeben.
b) Vorbehalt des Zwischenverkaufs
Die Lieferfirma bleibt bis zum rechtsgültigen Abschluss des Vertrages in dem Sinne frei, dass sie zum Verkauf angebotene Objekte jederzeit an einen Dritten weiterverkaufen kann.
c) Projektierungskosten
Hat der Kunde die Lieferfirma mit der Ausarbeitung eines Projektes beauftragt, überträgt ihr jedoch nach Abgabe der Offerte dessen Ausführung nicht, so hat jene das Recht, von ihm die Bezahlung der Projektierungskosten zu verlangen. Kosten für Grundsatzabklärungen für die Offertenausarbeitung sind ausgeschlossen.
d) Bauliche Massnahmen
Alle mit der Installation der zu liefernden Objekte zusammenhängenden baulichen Massnahmen (Bestimmung des Standortes der Maschine, Abklärung der Bodenbeschaffenheit, Beschaffung der Baupläne und behördlichen Bewilligungen, Erstellung von Fundamenten einschliesslich Geleisen und el. Installationen, Bereitstellung von Wasser, Schaffung einer einwandfreien Zufahrt, Bereitstellung der tragfähigen Arbeitsfläche für eine allfällige Zwischenlagerung und Vormontage, Bereitstellung der angeforderten Krankapazität, Zuführung von Betriebsmitteln (z.B. Brennstoff, Druckluft usw.) sowie Ausführung weiterer Bauarbeiten) sind Sache des Bestellers und bilden nicht Gegenstand der Offerte.
e) Verwendung
Betriebs- und Wartungsvorschriften des Herstellers und/oder der Lieferanten sowie Weisungen betreffend sachgemässe Verwendung und zulässige Belastung sind strikte einzuhalten.
3. Vertragsabschluss
Kauf- und Werkverträge sind für die Parteien erst bindend, wenn sie gegenseitig unterzeichnet sind. An Verträge, die durch einen Reisevertreter abgeschlossen werden, ist die Lieferfirma erst gebunden, wenn sie nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen seit Vertragsabschluss schriftlich ihren Rücktritt erklärt hat.
Im Rahmen der Bearbeitung und Nutzung von personen- und firmenbezogenen Daten, die für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrages notwendig sind, kann die Lieferfirma mit Behörden oder Unternehmen, die Kreditauskünfte erteilen oder mit Forderungseinzug befasst sind, Daten austauschen oder übergeben, sofern dies zur Prüfung der Kreditwürdigkeit oder zur Geltendmachung von Forderungen erfolgt.
4. Preise
a) Die Preise verstehen sich ab Lager der Lieferfirma, transportverladen, oder nach den im Einzelvertrag festgelegten Bedingungen.
b) Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss durch Vorlieferanten können dem Käufer weiter belastet werden.
5. Lieferung
a) Lieferfrist
Die Lieferfrist beginnt mit dem Vertragsabschluss, frühestens jedoch nach Eingang aller vom Besteller zu beschaffenden Angaben und Unterlagen sowie allfällig zu leistenden Anzahlungen. Sie wird entsprechend den zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehenden Verhältnissen festgesetzt und ist verbindlich. Bei Eintreten unvorhergesehener Ereignisse, die ausserhalb des Willens des Lieferanten liegen – wie in Fällen höherer Gewalt, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Betriebsstörungen usw. – verlängert sie sich angemessen. Sie ist ferner suspendiert, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgemäss nachkommt.
Erwächst dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge Verschuldens des Lieferanten entstanden ist, Schaden, ist der Lieferant für diese Kosten nicht haftbar.
b) Transport
Die Kosten des Transportes hat der Besteller im Umfang von 100 % zu tragen. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Die Gefahr geht auf ihn über, sobald die Sendung dem Frachtführer, Spediteur oder Besteller transportverladen ab Lager der Lieferfirma zur Verfügung gestellt wird.
Wenn der Besteller bei der Ankunft der Sendung Schäden oder Mängel feststellt, ist er gehalten, diese dem Frachtführer oder Spediteur der Lieferfirma und dem Versicherer unverzüglich zu melden, und wo dies zur Sicherung des Beweises notwendig ist, ein von den Beteiligten unterzeichnetes Protokoll aufnehmen zu lassen. Die Stückzahlen sind nach den Lieferscheinen zu kontrollieren. Sofern innert 8 Arbeitstagen bei der Lieferfirma keine schriftliche Mängelrüge eintrifft, gilt die Sendung als genehmigt.
Spätere Reklamationen werden nur entgegengenommen, wenn die Mängel zum Zeitpunkt der Ablieferung trotz ordentlicher Prüfung nicht erkennbar waren und der Besteller innert einer Woche seit Entdeckung des Mangels schriftlich reklamiert, jedoch spätestens bis zum Ablauf der Garantiefrist.
c) Lagerung
Falls die bestellte Ware nach Fertigstellung und Mitteilung der Versandbereitschaft ohne Verschulden des Lieferanten nicht fristgemäss abgeliefert werden kann, so wird sie auf Rechnung und Gefahr des Bestellers beim Lieferanten oder einem Dritten gelagert.
d) Montage und Demontage
Nur wenn ausdrücklich vereinbart, übernimmt die Lieferfirma die Montage oder Demontage der gelieferten Objekte. In anderen Fällen stellt sie dem Besteller auf Verlangen Monteure zur Verfügung gegen Berechnung der Reise-, Arbeits- und Wartezeit, der Reisespesen und Unterkunftskosten, gemäss den jeweils gültigen Ansätzen des Lieferanten.
Können die Monteure ohne ihr oder das Verschulden der Lieferfirma eine Arbeit nicht beginnen oder weiterführen, so gehen alle daraus entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Bestellers, auch wenn für die Montage- und Demontagearbeiten eine Pauschalsumme vereinbart worden ist. Der Besteller hat auch die notwendigen Hilfskräfte und Montageeinrichtungen (z.B. Krane) gemäss Vereinbarung und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Sofern der Besteller verpflichtet ist, der Lieferfirma Monteure oder Hilfskräfte zu stellen, sind deren Löhne, Sozialleistungen, Versicherungsprämien und Spesen vom Besteller zu tragen.
Die von der Lieferfirma im Zusammenhang mit einer durch sie vorzunehmenden Montage- und Demontage angegebenen Zeiten sind verbindlich. Unverschuldete Umstände (z.B. Hindernisse, höhere Gewalt, schlechte Witterung, nicht vertragskonforme Baustellenvorbereitung etc.) können eine Terminverlängerung zur Folge haben. Nichteinhaltung der Montage- und Demontagezeiten infolge obgenannter Gründe gibt dem Besteller weder ein Recht auf Rückzug des Auftrages noch auf Schadenersatz.
6. Zahlungsbedingungen
Ohne anderslautende Abmachungen gelten folgende Zahlungsbedingungen:
für Kaufverträge, Ersatzteillieferungen, Reparaturen: 20 Tage nach Rechnungsstellung frei von allen Abzügen.
7. Verzug des Bestellers
Forderungen, die nicht vereinbarungsgemäss bezahlt werden, werden ohne weiteres fällig, und es wird vom Fälligkeitstag an, ohne vorherige Verzugsmeldung, ein Verzugszins in Rechnung gestellt, der normalerweise 1% über dem üblichen Kontokorrentzins der Banken liegt.
Werden vereinbarte Teilzahlungen nicht bis spätestens 5 Tage nach deren Fälligkeit geleistet, so wird ohne weiteres der ganze Restbetrag fällig.
Bei Falschlieferungen oder massiven Defekten, die der Lieferant zu vertreten hat und die eine Inbetriebnahme nicht erlauben, steht dem Besteller das Recht zu, Verlängerung der fälligen Zahlungstermine zu verlangen.
Die Lieferfirma behält sich ausdrücklich das Recht vor, bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferten Gegenstände zurückzufordern.
Bei Teil- und Abzahlungsgeschäften ist sie berechtigt, den Rest des Kaufpreises in einer einmaligen Zahlung einzufordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Lieferfirma kann sogar vom Vertrag zurücktreten und die gelieferten Gegenstände zurückfordern, wenn der Käufer mit der letzten Teilzahlung in Verzug ist.
a) Spricht die Lieferfirma den Rücktritt vom Vertrag aus, so ist der Besteller – ausser zur unverzüglichen Rückgabe der bereits gelieferten Gegenstände – zu folgenden Leistungen verpflichtet:
– zur Entrichtung eines Mietzinses für jeden vollen oder angebrochenen Monat ab Lieferung bis zur Rückgabe der gelieferten Sachen;
– zur Leistung von Schadenersatz für allfällige ausserordentliche Abnützung und für Beschädigungen der gelieferten Sachen;
– zur Bezahlung der Demontage-, Transport- und Versicherungskosten für die Rücksendung der gelieferten Sachen und allfälliger weiterer damit verbundener Spesen. Der Besteller schuldet diese Leistungen auch dann, wenn ihm kein Verschulden zur Last fällt.
b) Übersteigt der Schaden, den die Lieferfirma erlitten hat, die unter a) festgelegten Leistungen, so hat ihr der Besteller den Mehrbetrag zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
c) Auf andere Fälle der Nichterfüllung des Vertrages durch den Besteller, wie z.B. Nichtabnahme bestellter Objekte finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung.
8. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Objekte bleiben Eigentum der Lieferfirma, bis der vereinbarte Preis mit allen zusätzlichen Kosten und Zinsen bezahlt ist. Sie dürfen bis zu diesem Zeitpunkt weder verpfändet, verkauft noch ohne vorgängige Information des Lieferanten vermietet werden; die Haftung bleibt jedoch beim Vertragspartner. Die Lieferfirma ist ermächtigt, den Eigentumsvorbehalt am Wohnsitz des Bestellers ins Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen.
Ferner ist der Besteller verpflichtet, die Lieferfirma unverzüglich zu orientieren, wenn er sein Domizil bzw. seinen Geschäftssitz wechselt.
9. Versicherung
Der Besteller ist verpflichtet, mit Wirkung ab Gefahrenübergang für die nicht oder nicht voll bezahlten Objekte sämtliche Versicherungen abzuschliessen, wie beispielsweise Diebstahl-, Feuer-, Explosions-, Elementarschaden-, Transport-, Maschinen- und/oder Maschinenkasko- und Montageversicherung. Seine daraus sich ergebenden Ansprüche auf Versicherungsleistungen tritt er an die Lieferfirma ab.
Ist der Besteller nicht in der Lage, den Abschluss der notwendigen Versicherungen nachzuweisen, so ist die Lieferfirma berechtigt, diese zu seinen Lasten selbst abzuschliessen. Der Besteller hat jeden Schadenfall der Lieferfirma unverzüglich zu melden. Die Stellung von gleichwertigen Sicherheiten kann zwischen dem Besteller und der Lieferfirma vereinbart werden.
10. Garantien und Haftung
a) Umfang
Die Garantieleistungen sind individuell nach Herstellerfirma geregelt. Wechseln die gelieferten Objekte vor Ablauf der ordentlichen Garantiezeit den Eigentümer, so endet die Garantie zum Zeitpunkt des Eigentumsüberganges.
Die Lieferfirma lehnt jegliche Garantie ab:
– für gebrauchte Objekte oder Teile davon,
– für nicht von ihr geliefertes Material,
– für nicht von ihr besorgte Montagearbeiten und Demontagearbeiten sowie für Objekte, an denen ohne ihre Zustimmung Änderungen oder Reparaturen vorgenommen wurden,
– für den Fall, dass vom Besteller ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Lieferfirma Änderungen, insbesondere zusätzliche Einbauten am Objekt, vorgenommen werden,
– für Beschädigungen jeder Art, die auf normalen Verschleiss, falsche oder gewaltsame Behandlung, übermässige Inanspruchnahme, ungenügende Fundamente, ungeeignete Bedienung und Wartung, Einfrieren, Verwendung ungeeigneter Materialien und Schmiermittel, Unfälle oder höhere Gewalt und dergleichen zurückzuführen sind,
– für Handelsware oder Material von Unterlieferanten, wie z.B. Elektro-Ausrüstung, Bereifung usw., (hier haftet die Lieferfirma nur im Rahmen der Garantiebestimmungen der betreffenden Herstellerfirma),
– für jegliche anderen über die beschriebene Garantiepflicht hinausgehenden Ansprüche. Insbesondere sind alle weitergehenden Gewährleistungsansprüche (wie z.B. Minderung oder Wandelung) und jede weitere Haftung der Lieferfirma für direkte oder indirekte Schäden des Bestellers (wie solche aus der Unbenutzbarkeit des Vertragsobjektes und der Belangung des Bestellers wegen Drittschäden, die mit der Lieferung und dem Betrieb des Vertragsobjektes im Zusammenhang stehen) ausdrücklich ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben Schäden, die von der Lieferfirma persönlich nachweislich grobfahrlässig oder in rechtswidriger Absicht verursacht werden.
b) Regress
Wird die Lieferfirma von einem Dritten aus einem Schadenereignis in Anspruch genommen und liegt solidarische Haftung vor, so kann sie für sämtliche Aufwendungen auf den Besteller Regress nehmen, sofern sie persönlich nachweislich kein grobes Verschulden trifft.
c) Garantieleistungen
Die gestützt auf diese Garantie zu Lasten der Lieferfirma gehenden Mängel werden so rasch wie möglich kostenlos behoben und die entsprechenden Teile ersetzt.
Die vom Besteller zusätzlich verlangten Betriebskontrollen durch Monteure der Lieferfirma fallen nicht unter die Garantieleistungen, sondern werden in Rechnung gestellt.
11. Anwendbares Recht
Die abgeschlossenen Verträge unterstehen dem schweizerischen Recht.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag gilt als Erfüllungsort der Ort des Sitzes der Lieferfirma. Gerichtsstand für die Beurteilung aller Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der Lieferfirma.
Stand: November 2021